Arbeitnehmer werden unterschiedlich geschützt. Zum einen genießen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern besonderen Schutz (z.B. Mutterschutz, Schwerbehindertenschutz) und zum anderen gibt es bestimmte Schutzbereiche wie den Arbeitsschutz, Kündigungsschutz oder Entgeltschutz.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.
Der Arbeitgeber muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, die eine Benachteiligung im eigenen Betrieb zu verhindern.
Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, alle Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit zu schützen, „als die Natur der Dienstleistung es gestattet“ (§ 618 Abs. 1 BGB). Der Nichtraucherschutz wird in der ArbeitsstättenV geregelt.
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen speziellen Schutz, der gesetzlich im Mutterschutzgesetz verankert ist. Es wird u.a. dafür gesorgt, dass Schwangere nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben müssen, um sie vor Überbelastung zu schützen.
Ziel des Schwerbehindertenschutzes ist es, Schwerbehinderten die Eingliederung in das Arbeitsleben zu erleichtern und dieser Gruppe Arbeitsplätze zu verschaffen, die sie ansonsten aufgrund ihrer Behinderung(en) in Konkurrenz mit gesunden Arbeitnehmern nicht erhalten würden.
Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor nicht gerechtfertigten Kündigungen.
Letzte Änderung: 17.09.2023
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