Die Pflichtquote für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen liegt bei 5 % der Arbeitsplätze für private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen.
Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Arbeitsamt spätestens bis zum 31. März jedes Jahres aufgegliedert nach Monaten für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Die Meldung ist mit dem amtlichen Vordruck der BA vorzunehmen oder per IW-Elan elektronisch übermitteln. Diese Software kann kostenlos heruntergeladen werden. Die Anzeige selbst kann elektronisch übermittelt oder ausgedruckt und per Post verschickt werden. Arbeitgeber haben damit auch die Möglichkeit die Ausgleichsabgabe zu berechnen. Die Software verfügt über eine Schnittstelle zu Personalsoftware, so dass Daten alternativ auch jedes Jahr in aktualisierter Form importiert werden können.
Gleichzeitig hat der Arbeitgeber die von ihm im sog. Selbstveranlagungsverfahren errechnete Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr an das für ihn zuständige Integrationsamt abzuführen.
Der Arbeitgeber hat wie folgt vorzugehen:
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Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlichLetzte Änderung: 21.08.2023
Grott, Münster
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