Der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung umfasst im Grundsatz alle Angelegenheiten, die mit dem ständigen oder derzeitigen Aufenthalt des Betreuten zusammenhängen, jedoch seit dem 01.01.2023 nicht mehr die Unterbringung sowie Entscheidungen mit Auslandsbezug.
Die Übertragung des Aufgabenbereichs Aufenthaltsbestimmung gestattet es dem Betreuer also, in Absprache mit dem Betreuten den Lebensmittelpunkt des Betreuten festzulegen.
Solange die Wünsche des Betreuten seinem Wohl entsprechen, sind diese zu berücksichtigen.
Unterbringung des Betreuten: Änderungen zum 01.01.2023
Der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung berechtigt den Betreuer nicht mehr, die Unterbringung zu veranlassen.
Die Unterbringung erfordert nunmehr einen ausdrücklich zugewiesenen Aufgabenbereich nach
§ 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Dies ist insbesondere bei Fällen, in denen eine Unterbringung ohne richterliche Genehmigung erfolgen darf, weil Gefahr in Verzug besteht (
§ 1831 Abs. 2 Satz 2), relevant.
Unterbringung des Betreuten in Altfällen
Der Aufgabenbereich ermöglicht es dem Betreuer in Altfällen den Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen oder das Einschließen in einer offenen Einrichtung zu gestatten, um eine Selbstgefährdung des Betreuten zu verhindern.
Soll eine geschlossene Unterbringung erfolgen, so ist diese vorab beim
Betreuungsgericht zu beantragen und von diesem zu genehmigen.
Bei Einrichtungen, welche die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen (unterbringungsähnliche Maßnahmen) ist ebenfalls die Genehmigung des Betreuungsgerichtes notwendig.
Der Aufgabenbereich deckt die offene Unterbringung in einer Altenpflegeeinrichtung ab. Eine entsprechende Unterbringung bedarf keiner Genehmigung (OLG Bremen, 06.02.1998 - Az:
1 W 4/98).
Da eine Unterbringung in einem Heim oder einem Krankenhaus nicht mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, deckt der Aufgabenbereich auch diese.
Erst ab dem 1. Januar 2028 gelten die Änderungen ausnahmslos auch für Altfälle. Bis dahin kann also eine Unterbringung veranlasst werden, wobei dies gegen den Willen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich ist.
Eine rechtzeitige Erweiterung des Aufgabenkreises um den Aufgabenbereich Unterbringung ist jedoch ratsam.
Aufenthaltswechsel gegen den Willen des Betreuten?
Aufenthaltswechsel gegen den Willen des Betreuten können vom Betreuer nicht erzwungen werden. Hierzu ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
Daran ändert auch ein
Einwilligungsvorbehalt nichts, weil es sich beim Wechsel des Aufenthalts um kein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, sondern um einen sogenannten Realakt handelt.
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Letzte Änderung:
20.08.2023