Vielfach ist es notwendig, desorientierte Betreute in der Ausübung ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken, um sie vor Gefahren, etwa vor Stürzen aus Bett oder Stuhl oder den gefährlichen Folgen des Sich-Verlaufens zu schützen.
Die Entscheidungsbefugnis des Betreuers hinsichtlich freiheitsentziehenden Maßnahmen erfordern eine ausdrückliche betreuungsgerichtlichen Anordnung als Aufgabenbereich.
Die dazu angewandten mechanischen, medikamentösen oder sonstigen Mittel muss das Betreuungsgericht genehmigen.
Eine Freiheitseinschränkung durch ein Medikament liegt dabei nur dann vor, wenn das Medikament zu dem Zweck verabreicht wird, den Betreuten ruhig zu stellen.
Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen liegt zudem nur dann vor, wenn dieser zu willensgesteuerten Bewegungen überhaupt noch in der Lage ist. Sollen lediglich reflexhafte Bewegungen verhindert werden, wie sie etwa bei Krämpfen auftreten, ist keine Genehmigung erforderlich.
Müssen freiheitsbeschränkende Maßnahmen angewandt werden, bedürfen diese auch bei kürzeren Heimaufenthalten einer betreuungsrichterlichen Genehmigung.
Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung müssen dagegen Maßnahmen, welche die Freiheit eines Betreuten einschränken, dann nicht vom Betreuungsgericht genehmigt werden, wenn der Betreute zu Hause von der Familie versorgt wird.
Stimmt der einwilligungsfähige Betreute der Freiheitseinschränkung zu, ist diese gleichfalls nicht genehmigungspflichtig. Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten kommt es dabei nicht an, es genügt vielmehr die sogenannte „natürliche“ Einwilligungsfähigkeit.
Die Genehmigung von freiheitseinschränkenden Maßnahmen wird auf Antrag des Betreuers vom Betreuungsgericht erteilt und folgt einem bestimmten Ablauf.
Die Genehmigung einer solchen Maßnahme wird für höchstens ein Jahr erteilt. Diese Frist kann jedoch bis auf zwei Jahre ausgedehnt werden.
Letzte Änderung: 19.09.2023
Tipp |
---|
Kristijan Jabuka S., Kreuzwertheim
Burghard, Berlin