Unter dem Begriff „Geschäfte des täglichen Lebens“ wird der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, also etwa Nahrungsmittel, Genussmittel, Kosmetika, Bücher und Zeitungen, Textilien, Porto, die Führung von Telefonaten, die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln, Friseur, der Besuch von Veranstaltungen etc. verstanden.
Es gibt aber keine allgemein gültige Definition, vielmehr ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Notwendig ist jedenfalls nicht, dass das betreffende Geschäft existenznotwendig ist.
Geschäfte des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit geringwertigen Mitteln bewirkt, sind dann rechtsgültig, sobald Leistung und Gegenleistung erbracht sind.
Ein Betreuter benötigt auch dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist und das Gericht nichts Abweichendes bestimmt, für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens keine Einwilligung des Betreuers.
Das von einem geschäftsunfähigen Betreuten getätigte Geschäft des täglichen Lebens wird in keinem Fall wirksam, wenn es zu einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Betreuten führen würde. Unerheblich ist, ob der Vertragspartner die Gefährdung für den Betreuten hätte erkennen können.
Ein Geschäftspartner, der sich darauf beruft, ein von einem Geschäftsunfähigen mit ihm abgeschlossenes Geschäft sei gem. § 105a BGB wirksam, muss die Voraussetzungen dieser Vorschrift nachweisen.
Letzte Änderung: 18.09.2023
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Reinhard Saretzki, Bakum