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Dieses Muster lehnt sich an eine vom Bundesjustizministerium herausgegebenes Muster einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung an und wurde an die derzeitige Rechtsprechung und Gesetzeslage angepasst
Vollmacht mit Betreuungsverfügung
Ich, geboren am
wohnhaft in
Vollmachtgeber/in
bevollmächtige
geboren am wohnhaft in
Bevollmächtigte/r
mich in allen Vermögens-, Renten- oder Versorgungs-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung zu vertreten. Die Vollmacht berechtigt insbesondere
zur Verwaltung meines Vermögens, zur Verfügung über Vermögensgegenstände, zum Vermögenserwerb, zum Abschluss eines Heimvertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung, zur Auflösung des Mietverhältnisses über meine Wohnung, zur Beantragung von Renten oder von Versorgungsbezügen oder von Sozialhilfe, zu geschäftsähnlichen Handlungen und zu allen Verfahrenshandlungen.
Schenkungen können in dem Rahmen vorgenommen werden, der einem Betreuer gesetzlich gestattet ist.
Die Vollmacht ist stets widerruflich.
Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung („rechtliche Betreuung") erforderlich sein sollte, bitte ich, die oben bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu bestellen.
Die Vollmacht gilt nur, wenn die/der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht vorlegen kann.
Die Vollmacht und das hier zugrundeliegende Auftragsverhältnis bleiben in Kraft, wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte oder wenn ich nicht mehr lebe.
Die Vollmacht soll auch für den außervermögensrechtlichen Bereich gelten.
Sie berechtigt insbesondere auch zu einer Einwilligung in ärztliche oder sonstige medizinische Maßnahmen, und zwar auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden kann.
Diese Vollmacht umfaßt die Befugnis zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die meinem natürlichen Willen widersprechen (ärztliche Zwangsmaßnahmen, § 1903 Abs. 3 BGB).
Ferner ermächtigt diese Vollmacht auch zu einer Einwilligung in meine Unterbringung, auch wenn mit dieser Unterbringung eine Freiheitsentziehung verbunden ist.
Sie ermächtigt auch zur Einwilligung in sonstige unterbringungsähnliche Maßnahmen, wie etwa zum freiheitsentziehenden Einsatz von mechanischen Vorrichtungen, Medikamenten und anderen Maßnahmen.
Die/Der Bevollmächtigte kann im Einzelfall Untervollmacht erteilen.
Die/Der Bevollmächtigte kann mich sowie einen Dritten gleichzeitig vertreten.
Mögliche ergänzende Formulierungen für den Fall, dass die Vollmacht an zwei oder mehrere Personen erteilt werden soll. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Dann sollte aber bestimmt werden, ob sie nur gemeinschaftlich handeln können oder auch jeder allein handeln kann. Gemeinschaftliches Handeln der Bevollmächtigten kann sich vor allem bei Verfügungen über Grundbesitz empfehlen, um den Missbrauch der Vollmacht durch einen Einzelnen zu vermeiden. Man kann in der Vollmacht auch bestimmen, dass mehrere Bevollmächtigte sich gegenseitig überwachen.
Ich bevollmächtige weiterhin
geboren am wohnhaft in
Bevollmächtigter kann zum Beispiel der Ehegatte oder Lebenspartner, ein Kind oder Freund sein.
mich neben meiner/meinem oben genannten Bevollmächtigten zu vertreten.
Beide bevollmächtigte Personen können je einzeln handeln.;Beide bevollmächtigte Personen können nur gemeinschaftlich handeln.
Über Grundbesitz können die beiden Bevollmächtigten nur gemeinschaftlich verfügen.
Jeder Bevollmächtigte darf in meinem Namen auch die mir gegenüber dem anderen Bevollmächtigten zustehenden Rechte geltend machen, ausgenommen den Widerruf der Vollmacht des anderen.
Ohne Wirkung auf die Geltung der Vollmacht nach außen ist Hauptbevollmächtigter, während
meine Rechte gegenüber dem Hauptbevollmächtigten wahrnehmen soll, es sei denn, die beiden vereinbaren etwas anderes.
, den
-------------------------------------------------------------------------------------------------- , geboren am
Die Beglaubigung durch einen Notar ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Mit der Akzeptanz rein privatschriftlicher Vollmachten gibt es aber immer wieder Schwierigkeiten, vor allem bei Banken. Grundstücksgeschäfte sind nur mit notariell beurkundeten Vollmachten möglich.