§ 1809 Vormund; Mündelgeld, Sperrung

Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB)

Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.851 Beratungsanfragen

Alles sehr schnell und hilfreich gelaufen! -> TOP <-

Krüger, Bad Mergentheim

Sehr präzise Antwort, Hinweis auf Urteile, die bei meinem weiteren Vorgehen helfen

Joachim von Gottberg, Berlin