Zum Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden. Für die Betreuerbestellung ist das Betreuungsgericht zuständig.
Bei der Auswahl des Betreuers ist vom Gericht die nachfolgende Rangfolge einzuhalten:
- Wunsch des Betroffenen
- Ehegatte, Lebenspartner, Eltern oder Kinder
- weitere Verwandte oder Bekannte
- andere ehrenamtliche Betreuer
- Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder Berufsbetreuer
- Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
Eine Abweichung hiervon ist bei vorliegenden trifftiger Gründe zulässig. Hat der Betroffene selbst einen Vorschlag gemacht, so kann hiervon nur dann abgwichen werden, wenn die Befolgung des Vorschlags dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.
Wer ist zum Betreuer geeignet?
Kommt es auf den Wunsch des Betreuten an?
Ehrenamtliche Betreuer
Berufsbetreuer
Vereinsbetreuer
Behördenbetreuer
Was ist sonst noch zu beachten?