Die Betreuungsanordnung erfolgt im gerichtlichen Verfahren. Als Ergebnis des Verfahrens ordnet das Betreuungsgericht in einem Beschluss entweder eine Betreuung an, legt den Umfang der Betreuung fest, bestellt den Betreuer und verpflichtet ihn oder das Gericht lehnt die Betreuung ab.
Der Betreute ist immer verfahrensfähig und kann u.a. gegen Beschlüsse Beschwerde einlegen aber auch einen Anwalt oder einen sonstigen Verfahrensbevollmächtigten mit seiner Vertretung beauftragen.
Der Betreute ist durch einen unabhängigen Sachverständigen zu begutachten. Ein ärztliches Zeugnis ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt.
In Eilfällen genügt ein ärztliches Zeugnis. Die Begutachtung muss dann jedoch nachgeholt werden. Das Betreuungsgericht ist in diesem Falle auch befugt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen.
Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie dem Betreuer bekannt gegeben wird. In Eilfällen kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
Der Beschluss über die Anordnung der Betreuung enthält einen Zeitpunkt, an dem das Gericht spätestens darüber entscheiden muss, ob die Betreuung verlängert, aufgehoben, erweitert oder eingeschränkt wird.
Schlägt der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer vor, so muss diese zum Betreuer bestellt werden, es sei denn, es liegen Beweise vor, dass dies mit dem Wohl des Betreuten unvereinbar wäre.
Der Wunsch des Betreuten entscheidet aber nicht nur bei der Auswahl des Betreuers, sondern auch bei der Art und Weise, wie die Betreuung zu führen ist. Diese können in einer Betreuungsverfügung niedergelegt werden.
Letzte Änderung: 17.09.2023
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