Durchführung von ärztlichen Maßnahmen in einem Eilfall

Betreuungsrecht

Die ärztliche Behandlung eines Patienten greift regelmäßig (zunächst) in dessen körperliche Integrität ein. Daher ist die Einwilligung des Patienten notwendig.

Ohne Einwilligung des Patienten ist eine Behandlung mithin nicht zulässig. Für den Betreuten setzt dies die Einwilligungsfähigkeit voraus. Ob ein Betroffener einwilligungsfähig ist, hat in erster Linie der behandelnde Arzt zu beurteilen.

Ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig, kann der Betreuer oder Bevollmächtigte für den Betroffenen einwilligen, sofern der entsprechende Aufgabenbereich übertragen wurde oder eine entsprechend ausgestaltete Vorsorgevollmacht vorliegt.

Grundsätzlich ist eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten nur unter engen Voraussetzungen möglich. Es handelt sich hierbei um eine Zwangsbehandlung, die in der Regel der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf (§ 1832 Abs. 2 BGB).

Die Einwilligung des Betreuers erfordert zudem dann die Genehmigung des Betreu­ungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesund­heitlichen Schaden erleidet (§ 1829 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Wann kann der Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen?

Hat der Betreuer den entsprechenden Aufgabenbereich innen, so regelt die Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers § 1832 BGB:

Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,

2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,

4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,

6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und

7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.

Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Patientenverfügung muss beachtet werden!

Wenn in einer Patientenverfügung vom Betreuten für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen konkrete Anweisungen enthalten sind, so sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann und dieser beim Verfassen der Patientenverfügung nicht einwilligungsunfähig war.

Kann im Notfall auf die Genehmigung des Betreuungsgerichts verzichtet werden?

Der Betreuer braucht eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für ärztliche Zwangsmaßnahmen. Im Eilfall kann vom Betreuungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen werden Für einstweilige Anordnungen ist ein Gutachten nicht erforderlich, es genügt ein ärztliches Zeugnis.

Ärzte dürfen im Notfall handeln!

Ohne Genehmigung dürfen Ärzte Maßnahmen durchführen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 630d Abs. 1 BGB).

Wenn also eine Maßnahme unaufschiebbar ist und der Arzt die erforderliche Einwilligung nicht rechtzeitig einholen kann, darf er sie ohne Einwilligung durchführen, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Letzte Änderung: 20.08.2023

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