Die Frage, wie sich ein
Betreuer oder Bevollmächtigter bei der Anordnung
ärztlicher Maßnahmen zu verhalten hat, wenn der Betreute oder Vollmachtgeber nicht
einwilligungsfähig ist, war lange Zeit höchst streitig. Insbesondere die Problematik, ob bei Koma-Patienten und/oder Patienten vor dem oder während des Sterbevorgangs auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden soll (sog. passive Sterbehilfe) und ob dazu die Genehmigung des
Betreuungsgerichts erforderlich ist, war von den Vormundschaftsgerichten (jetzt: Betreuungsgerichten) bisher unterschiedlich gelöst worden. Mit Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB 2/03 hatte der BGH die Frage dahin entschieden, dass Betreuer von Koma-Patienten den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen veranlassen konnten, wenn das Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) zugestimmt hatte.
Voraussetzung dafür war, dass der Behandlungsabbruch dem Willen des Betroffenen entsprach. Wenn der wirkliche Wille nicht mehr geäußert werden kann, kam es auf den mutmaßlichen Willen an.
Seit 1.9.2009 gelten die neu ins Gesetz eingefügten §§
1901a-
c BGB. Sie regeln zusammane mit dem geänderten
§ 1904 BGB die obengenannte Problematik und das Recht der schon zuvor bekannten aber bisher gesetzlich nicht erfassten
Patientenverfügung.
Unter einer Patientenverfügung versteht man die schriftliche Erklärung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, in der er bestimmt, ob er in konkret bezeichnete, zum Zeitpunkt der Festlegung aber noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder ob er diese untersagt.
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