Besonders riskante ärztliche Behandlung

Betreuungsrecht

Bei Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, bei denen die – nicht nur theoretische oder völlig zu vernachlässigende – Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt oder schwerwiegende Gesundheitsschäden von längerer Dauer erleidet, reicht die Einwilligung des Betreuers nicht aus. Hier ist vielmehr zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen (§1904 BGB). Vor der Erteilung der Genehmigung muss das Gericht den möglichen Nutzen der Behandlung für den Betroffenen und die damit für ihn verbundenen Gesundheitsrisiken gegen einander abwägen. Verspricht die Behandlung von vorneherein keine Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes oder steht der mögliche Erfolg zu den Risiken außer Verhältnis, wird die Genehmigung versagt.

Beispiele für genehmigungspflichtige Maßnahmen:
  • Herzkatheterisierung
  • Entnahme von Gehirn- oder Rückenmarksflüssigkeit
  • Herzoperationen
  • Transplantationen
  • Operationen an Gehirn oder Rückenmark
  • Vollnarkose dann, wenn besondere Risikofaktoren vorliegen
  • Chemotherapie
  • Strahlentherapien
  • Dauerkatheter an der Harnblase
  • PEG – Magensonde
  • Elektroschockbehandlung
  • Gefahr von schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen
Die Langzeitbehandlung mit Psychopharmaka und Neuroleptika ist wegen der möglichen Spätfolgen, wie z.B. Bewegungsstörungen und Blutbildveränderungen schwierig zu beurteilen. In der juristischen Literatur und von den Obergerichten wird weitgehend generell von Genehmigungspflicht ausgegangen; in der Praxis herrscht hier eine Grauzone.

Letzte Änderung: 28.06.2018

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