Ärztliche Schweigepflicht und Betreuung

Betreuungsrecht

Die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht ist über den Straftatbestand des § 203 StGB hinaus auch durch die ärztlichen Berufsordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern geschützt.

Eine Geheimhaltungspflicht des Arztes besteht zunächst grundsätzlich auch gegenüber Familienangehörigen und Betreuern.

Aufgabenkreis Gesundheitssorge notwendig

Ist der Betreuer aber mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge betraut, so ist der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten vom Arzt genauso wie der Betroffene selbst zu informieren.  Diese Befugnis ergibt sich aus §§ 1902, 1896 BGB (Aufgabenerfüllung des Betreuers). Zur Legitimierung ist der Betreuerausweis dem Arzt vorzulegen.

Fehlender Aufgabenkreis und die Einwilligungsfähigkeit des Betreuten

Sofern der Betreute einwilligungsfähig ist und der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitssorge nicht inne hat, ist seitens des Arztes die Zustimmung des Betreuten zur Weitergabe der Informationen erforderlich. Der Betreuer muss i.d.R. einen gegenstehenden Willen des Betreuten beachten.

Der Arzt benötigt bei einem einwilligungsfähigen Betreuten dessen Zustimmung - also eine gültige Schweigepflichtendbindung -, ehe Informationen an den Betreuer weitergegeben werden dürfen.

Sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, ist gerichtlich über ein Auskunftsersuchen des Betreuers gegenüber dem Arzt zu entscheiden.

Anders liegt die Sache dann, wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist. In diesem Fall ist der Betreuer vom Arzt umfassend zu informieren, dann schließlich muss der Betreuer an Stelle des Betreuten in ärztliche Maßnahmen einwilligen. Dies erfordert natürlich auch entsprechende Informationen.

Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Betreuer

Als gesetzlicher Vertreter kann der Betreuer den Arzt auch von seiner Schweigepflicht entbinden, wenn er den erforderlichen Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehat.

Schweigepflicht des Betreuers

Der Betreuer selbst unterliegt nicht der Schweigepflicht und er hat auch kein Zeugnisverweigerungsrecht, was durchaus nicht unproblematisch ist da es sich hier ja um Informationen handelt, die ursprünglich der Schweigepflicht unterlagen. Damit wird dieser Schutz für Betreute im Endeffekt ausgehebelt.

Untersagung der Auskunftserteilung

Der Betreuer kann die Auskunftserteilung von Ärzten gegenüber Dritten (z.B. Verwandten) untersagen, wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist. Eine Begründung ist hierzu nicht erforderlich. Dritte haben keine grundsätzlichen Informationsrechte, ihnen gegenüber gilt die ärztliche Schweigepflicht.

Ein anderes kann für den Fall gelten, dass es der (mutmaßliche oder schriftliche fixierte) Wille des Betreuers ist, Ärzte gegenüber beispielsweise Verwandten von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies kann beispielsweise in einer Vorsorgevollmacht fixiert werden. Diese hat jedoch nicht in jedem Fall bestand - fast immer kann eine Vollmacht widerrufen werden -, so dass es oft auf den konkreten Einzelfall ankommen dürfte. Maßgeblich ist immer der aktuelle (mutmaßliche) Wille des Betreuten, im Zweifel sollte sich gegen die Weitergabe von Informationen entschieden werden.

Letzte Änderung: 02.11.2023

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