Damit der Bevollmächtigte auch über riskante ärztliche Behandlungen und Eingriffe entscheiden kann, muss dies in einer
schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich bestimmt sein. Dies gilt auch für Vollmachten, die vor dem 01.01.1999 errichtet worden sind, zu einer Zeit, als die betreffende Bestimmung noch nicht in Kraft war. Die Genehmigung des
Betreuungsgericht benötigt ein Bevollmächtigter genau so wie ein
Betreuer (
§ 1904 BGB).