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Aufgabenbereich Verwaltung von Haus- und Grundeigentum

Betreuungsrecht

Teilweise erfolgt eine separate betreuungsgerichtliche Festlegung des Aufgabenbereichs Verwaltung von Haus- und Grundeigentum. Andernfalls ist dies vom Aufgabenbereich Vermögenssorge umfasst.

Zu den Aufgaben des Betreuers zählen hierbei die Bezahlung öffentlicher Abgaben (Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.), die Instandhaltung des Eigentums und die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht.

Der Betreuer kann mit diesem Aufgabenbereich das Grundeigentum veräußern, Grundeigentum erwerben oder beleihen. Regelmäßig erfordern solche Maßnahmen jedoch gemäß § 1850 BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichtes.

Betreuer erhält zusätzliche Pauschale

Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, soweit Wohnraum vorhanden ist, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird. Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt (§ 10 Abs. 1 Nr 2 VBVG).

Selbstbewohnte Wohnung ist geschützt

Gemäß den Bestimmungen des Sozialhilferechts sind selbstbewohnte Hausgrundstücke des Betreuten in bestimmtem Umfang geschützt. Dies bedeutet, dass solche Grundstücke unter bestimmten Bedingungen nicht verwertet werden müssen und dem Betreuten als angemessener Wohnraum erhalten bleiben.

Dies ist bei Ein-Personen-Haushalten bei einer Wohnfläche von 80 m² bei Eigentumswohnungen bzw. bei 90 m² bei Häusern der Fall, wobei im Einzelfall Ausnahmen möglich sind.

Wenn ein Grundstück oder eine Wohnung verkauft werden soll

Der Betreuer benötigt neben dem für den Verkauf notwendigen Aufgabenbereich auch die betreuungsgerichtliche Genehmigung, um einen Grundstückskaufvertrag notariell beurkunden zu lassen. Erforderlich ist die Vorlage des Kaufvertrags und eines Wertgutachtens, da der Verkaufspreis nicht niedriger als der Verkehrswert sein darf. Das Verkehrswertgutachten ist durch einen anerkannten Immobiliensachverständigen zu erstellen.

Sinnvollerweise wird die Frage des konkreten Ablaufs des formalen Genehmigungsverfahrens vorab mit dem Gericht besprochen.

Im Anschluss an die Bekanntgabe der Genehmigung wird der Betreute über den Hausverkauf informiert. Dies ist besonders dann erforderlich, wenn der anfechtbare Gerichtsbeschluss nicht dem Willen des Betreuten entspricht (§ 41 FamFG). Ein Widerspruch kann durch den Betreuten oder seine Angehörigen innerhalb von 14 Tagen eingereicht werden.

Ist der Genehmigungsbeschluss nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Unterschrift des Betreuers wirksam geworden, so ist dieser dem Grundbuchamt zu übersenden, erst dann wird der Eigentümerwechsel durch Eintragung im Grundbuch abgeschlossen.

Hinweis: Ist der Betreute selbst in der Lage eine entsprechende Willenserklärung abzugeben, ist i.d.R. keine betreuungsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs notwendig.

Letzte Änderung: 04.03.2024

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Sandra Schwarzkopf , Stuttgart

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