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Besuchsrecht - Allgemeines

Betreuungsrecht

Oft stehen Betreuer vor der Frage, ob sie berechtigt sind, einzelne Personen vom Betreuten fernzuhalten, weil sie durch die Besuche Gefahren oder gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Betreuten befürchten. Es geht also darum, ob bzw. in welchen Fällen eine Betreuung auch das sog. Umgangsbestimmungsrecht umfasst. Die betreuungsrechtliche Vorschrift des § 1908i BGB verweist auf § 1632 BGB. Dort wird u.a. bestimmt, dass die Personensorge das Recht umfasst, "den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen".

Dem  Betreuer  kann also die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu regeln (BayObLG, 28.12.2001 - Az: 3Z BR 267/01), vor allem, wenn dem Betroffenen Besuche oder Telefonanrufe gesundheitlich schaden.

Betrifft diese Aufgabe den Umgang des Betroffenen mit seinen Eltern, ist hierbei der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) zu beachten. Familie im Sinn von Art. 6 Abs. 1 GG ist die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, also die engere Familie.

Letzte Änderung: 25.09.2018

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