Über die Ausübung des Umgangsrechts kann der Betreute selbst entscheiden, wenn und solange er die erforderliche Einwilligungsfähigkeit hat. Diese darf nicht mit der Geschäftsfähigkeit verwechselt werden, da die Ausübung des Umgangsrechts kein rechtsgeschäftliches Handeln darstellt. Einwilligungsfähig ist ein Betreuter dann, wenn er die Vorteile und Gefahren des gewünschten Umgangs (vor allem in gesundheitlicher Hinsicht) einigermaßen überblicken kann. Auch ein nicht Geschäftsfähiger kann also einwilligungsfähig sein!
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Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlichLetzte Änderung: 02.12.2023
Joachim von Gottberg, Berlin
Susanne Klingenmaier, Schwäbisch Gmünd