Wegen der Vorschrift des § 1896 IV BGB ist eine besondere gerichtliche Ermächtigung erforderlich, wenn dem Betreuer die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und/oder über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten seiner Post übertragen werden soll.
Es handelt sich hier um eine besondere Form der Regelung des Umgangsrechts, so dass die betreuungsrichterliche Ermächtigung genügt. Bei der Ausübung der Ermächtigung muss der Betreuer aber jeweils im Einzelfall entscheiden, ob eine vorgesehene Maßnahme zum Wohl des Betreuten wirklich unbedingt erforderlich ist oder nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme ersetzt werden kann (z.B. Erläutern eines an den Betreuten gerichteten Schreibens an Stelle des Zurückhaltens).
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Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlichLetzte Änderung: 03.09.2018
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