Tipps - Pflegeheim

Betreuungsrecht

Immer wieder finden sich Betreuer in der Situation, dass für den Betreuten ein Altenheim- oder Pflegeheimplatz zu suchen ist, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.

Hierbei stellt sich zum einen die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Betreute hiermit nicht einverstanden ist und zum anderen die ganz grundsätzliche Frage wie der Umzug zu gestalten ist, welche rechtlichen und praktischen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind und wie ein ggf. bestehender Mietvertrag beendet werden kann.

Für die Heimunterbringung muss dem Betreuer der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zugewiesen sein. Zwischen dem Heim und dem Betreuten, dieser vertreten durch den Betreuer, wird ein schriftlicher Heimvertrag abgeschlossen. Der wesentliche Inhalt des Heimvertrags muss den Vorschriften des Heimgesetzes entsprechen.

Ist der Betreute, bei dem wegen seines Gesundheitszustands die Aufnahme in ein Heim erforderlich wird, Mieter einer Mietwohnung, so muss der Mietvertrag gekündigt werden.

Soll der Betreuer die Wohnung kündigen, so handelt sich bei der Kündigung um eine Wohnungsangelegenheit, die nicht ohne weiteres von den Aufgabenbereichen der Aufenthaltsbestimmung und der Vermögensangelegenheiten erfasst ist, sondern dem Betreuer gesondert zugewiesen sein sollte. Zudem benötigt dafür die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags gewährt der notwendige Umzug in ein Pflegeheim in keinem Fall.

Bei einer möglichen Kündigung ist zudem der ggf. geäußerte Wunsch des Betroffenen, wieder in seiner alten Wohnung zu leben, zu berücksichtigen. Wegen des Selbstbestimmungsrechts und des Schutzes der Wohnung des Betroffenen sind selbst irrationalen Wünschen wie objektiv unsinnige Mietausgaben zu folgen, solange nicht höherrangige Rechtsgüter gefährdet sind.

Eine Unterbringung in einem offenen Heim scheidet gegen den Willen des Betreuten ganz regelmäßig aus, solange der Betreute seinen freien Willen äußern kann.

Solange der Betreuer für die optimale Versorgung sorgt, hat dieser seinen Pflichten genüge getan und kann im Schadensfall auch nicht belangt werden.

Erst dann, wenn der Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht (mehr) einsichtsfähig ist oder aus anderen Gründen keinen freien Willen mehr bilden kann und die Gefahr der unterlassenen Hilfeleistung seitens des Betreuers überwiegt, kann eine Unterbringung zulässig sein.

Denn eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen besteht nur dann, wenn der Betreute untergebracht werden soll, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung.

Letzte Änderung: 18.09.2023

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