Im persönlichen Bereich des Betreuten, müssen Maßnahmen des Betreuers, die besonders stark in den Freiheitsbereich des Betreuten eingreifen, vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Es sind dies:
- Ärztliche Behandlung des Betreuten bei besonderem Gesundheitsrisiko
- Genehmigung der geschlossenen Unterbringung
- Genehmigung freiheitseinschränkender Maßnahmen
- Genehmigung der Sterilisation.