Wegen des besonderen Schutzes des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) bestimmt
§ 1896 Abs. 5 BGB, dass Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr des Betreuten sowie über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann umfasst sind, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.
Also reicht auch eine Totalbetreuung, mit der pauschal sämtliche
Aufgabengebiete übertragen worden sind, nicht aus. Geschützt sind der Brief- und Paketverkehr, das Führen von Telefongesprächen, Fernschreiben, Fax, SMS sowie Emails vom Betreuten und zum Betreuten.
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