Wenn für den Betreuten ein Prozess geführt werden muss

Betreuungsrecht

Bei den Rechtsstreitigkeiten, an denen Betreute beteiligt sind, handelt es sich in der Praxis meist um Zahlungsklagen von Gläubigern, Mietstreitigkeiten und Unterhaltsprozessen, die vor den Zivil- und Familiengerichten in erster Instanz beim Amtsgericht oder Landgericht geführt werden, seltener um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich des Sozialrechts.

Kann der Betreuer für den Betreuten einen Prozess führen?

Bei der Prüfung der Frage, ob der Betreuer einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene Aufgabenkreis die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der Vermögensangelegenheiten gem. § 1902 BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden.

Streitig ist dies allerdings für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das Betreuungsgericht bedürfe.

Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren.

Bei Mietsachen ist die Vorschrift des § 1907 BGB zu beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung wirksam war.

Wenn der Aufgabenkreis des Betreuers sachlich den zu führenden Rechtsstreits abdeckt, kommt es auf die rechtliche Tragweite des § 53 ZPO an. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

„Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.“

Zum Grundverständnis der Vorschrift ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer Betreuung den Betreuten nicht geschäftsunfähig macht. Die Frage, ob er bei der Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts geschäftsfähig oder nicht geschäftsfähig ist und war, beurteilt sich demnach nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.

Da nun gem. § 52 ZPO die Fähigkeit, selbstständig einen Prozess führen zu können (Prozessfähigkeit) an die vorhandene Geschäftsfähigkeit anknüpft, ist ein Betreuter, solange er geschäftsfähig ist, grundsätzlich auch prozessfähig.

Von der herrschenden Meinung in der zivilprozessualen Rechtsprechung und Literatur wird § 53 ZPO so ausgelegt, dass auch ein prozessfähiger, weil geschäftsfähiger Betreuter sich in einem von ihm oder gegen ihn geführten Prozess von seinem Betreuer vertreten lassen muss, wenn der Prozess in den Aufgabenbereich des Betreuers fällt und der Betreuer sich entschieden hat, den jeweiligen Prozess für den Betreuten zu führen.

Der Betreuer kann dabei Prozesshandlungen des Betreuten, die dieser vor dem Eintritt des Betreuers in den Prozess vorgenommen hat, genehmigen. Mit dem Eintritt des Betreuers verliert der Betreute die Fähigkeit, den Prozess in eigener Person weiterzuführen, der Betreuer wird sein gesetzlicher Vertreter.

Die gegenteilige Mindermeinung kommt zu dem Ergebnis, dass auf Grund des § 53 ZPO ein Betreuter in sämtlichen Prozessen, die in den Aufgabenbereich des Betreuers fallen, als nicht prozessfähig zu gelten hat deshalb von seinem Betreuer vertreten werden muss. Der Betreuer braucht demnach nicht eigens in den Prozess „einzutreten“.

Gegen diese Auffassung spricht nicht nur der Wortlaut des § 53 ZPO sondern auch die Überlegung, dass § 53 ZPO eine Einschränkung der in Art. 2 Grundgesetz garantierten persönlichen Freiheit darstellt und die Bestimmung bei einer etwaigen Unklarheit zu Gunsten des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten ausgelegt werden muss.

Einwilligungsvorbehalt als Lösung?

Die vorstehenden Überlegungen erübrigen sich jedenfalls für die Praxis, wenn in dem Aufgabenbereich, unter den der Rechtsstreit fällt, ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Da die im Laufe eines Prozesses abzugebenden Erklärungen Willenserklärungen i. S. des § 1903 BGB darstellen, sind sie ohnehin nur mit Genehmigung des Betreuers wirksam.

Da sich § 53 ZPO nur auf die eigentliche Prozessführung bezieht, hat die Bestimmung keine Auswirkung darauf, ob der Betreute Rechtsgeschäfte außerhalb des Prozesses über den Gegenstand dieses Prozesses tätigen kann. Insoweit bleibt es dabei, dass ihm dies ohne weiteres möglich ist, soweit Geschäftsfähigkeit besteht.

So könnte also beispielsweise ein geschäftsfähiger Betreuter außerhalb des Prozesses wirksam Zahlungen an einen Gläubiger auch dann leisten, wenn der ihn vertretende der Betreuer in einem Zahlungsprozess mit diesem Gläubiger über die Berechtigung der Forderung streitet.

Strafverfahren gegen den Betreuten

Inwieweit der Betreuer in einem gegen den Betreuten geführten Strafverfahren Mitwirkungsrechte hat, ist nach besonderen Kriterien zu beurteilen.

Letzte Änderung: 20.08.2023

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Die Beantwortung war prima wenn ich nicht soweit Entfernt wohne, würde ich die ganze Erbangelegenheit Ihr Übertragen. Schade

Peter Engel, Heubach