Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise der Betreuer dem
Betreuungsgericht über die Verwendung von Taschengeld des
Betreuten Rechnung legen muss, ist zu differenzieren:
Wenn das Taschengeld von einer dritten Stelle, beispielsweise von einem Heim verwaltet wird, das dazu Taschengeldkonten führt, so gehört es zur ordnungsmäßigen Rechnungslegung, dass auch über den Stand und die Entwicklung des Taschengeldkontos berichtet wird. Dazu sind dann auch die Kontounterlagen vorzulegen.
Wie aber der Betreute selbst das ihm aus einem solchen Taschengeldkonto oder unmittelbar vom
Betreuer zur freien Verfügung übergebene Geld verwendet, muss nicht belegt werden.
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