Welche Tätigkeiten des Berufsbetreuers sind vergütungsfähig - eine Übersicht

Betreuungsrecht

Vorbemerkung: Tätigkeiten des Berufsbetreuers sind grundsätzlich dann zu vergüten, wenn sie

- In seinen Aufgabenbereich fallen;

- die Grenzen der rechtlichen Betreuung nicht verlassen. (Die tatsächliche Pflege ist nicht vergütungsfähig. Da allerdings die rechtliche Betreuung ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem voraussetzt, gehört zur rechtlichen Betreuung auch die Pflege persönlicher Kontakte. Allgemeine Grenzen zwischen dem Bereich der zu vergütenden und der nicht vergütungsfähigen Tätigkeiten werden sich  nicht ziehen lassen, es kommt immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an.);

- hinsichtlich des geltend gemachten Aufwand plausibel sind. (In der Rechtsprechung ist hierzu anerkannt, dass die Beurteilung des Betreuers, welcher insbesondere zeitliche Aufwand zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe erforderlich ist, vom Vormundschaftsgericht nicht im einzelnen, sondern nur aus Plausibilität nachgeprüft werden kann).

Übersicht:

Abrechnung der Vergütung des Betreuers: nein

Aktenvermerke

: ja

Anlegung der Betreuungsakte

: ja

Anträge bei Behörden

: ja

Arztbesuche

: ja

Begleitung des Betroffenen bei erstmaligem Arztbesuch, wenn für einen nicht einwilligungsfähigen Betreuten Einwilligungen abzugeben sind oder ein besonderer Informationsbedarf besteht.

Ausflüge

: Ja

Kurzausflüge mit dem Betreuten in die nähere Umgebung in Verbindung mit einer notwendigen persönlichen Besprechung.

Bankgeschäfte

: Möglichst telefonisch, persönliche Vorsprache bei der Bank bei besonderen Anlässen oder einmal monatlich.

Bargeldübergabe an den Betreuten

: ja

Auch wenn in kürzeren Abständen kleinere Beträge an den Betreuten übergeben werden, weil dieser einen einmaligen größeren Betrag nicht einteilen könnte.

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Letzte Änderung: 20.01.2020

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