Wie wird der Betreuer ausgewählt?

Betreuungsrecht

Muss das Betreuungsgericht einen Betreuer für einen Betroffenen bestellen, so ist eine bestimmte Rangfolge bei der Auswahl einzuhalten:

1. Wunsch des Betroffenen
2. Ehepartner, Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Betroffenen
3. Weitere Verwandte oder Bekannte
4. Ehrenamtliche Betreuer
5. Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Berufsbetreuer
6. Betreuungsverein, Betreuungsbehörde

Eine Abweichung von dieser Rangfolge kann nur mit triftigen Gründen erfolgen. So kann das Betreuungsgericht beispielsweise nur dann vom Wunsch des Betroffenen abweichen, wenn dieser Wunsch dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene geschäftsfähig ist. Ein Wunsch kann aber auch bereits in einer Betreuungsverfügung geäußert werden. Der Wunsch kann sich jedoch nur eine natürliche Person richten. Ein Betreuer muss fachlich sowie persönlich geeignet sein. Er muss also nicht nur die notwendigen Kompetenzen besitzen sondern auch in der Lage sein, den Betroffenen im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Ist dies nicht möglich, so ist die entsprechende Person nicht zur Bestellung geeignet.

Liegt kein Vorschlag seitens des Betroffenen vor oder kann der Vorgeschlagene nicht bestellt werden, so ist zu prüfen, ob eine Person aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. In dieser Hinsicht sieht § 1897 Abs. 5 BGB vor, dass bei der Auswahl des Betreuers auf verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen ist.

Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn eine Eignung für die persönliche Betreuung des Betroffenen besteht und die Übernahme zumutbar ist (§ 1898 BGB). Allerdings ist vor seiner Bestellung die Einverständniserklärung des zukünftigen Betreuers erforderlich - zur Abgabe dieser Erklärung kann er nicht gezwungen werden.

Kommt das Gericht zur Auffassung, ein Berufsbetreuer sei wesentlich besser geeignet, die Betreuung zu übernehmen, so kann dieser bestellt werden. Hierzu müssen jedoch alle Personen, die in der Rangfolge über dem Berufsbetreuer stehen, "ausfallen" (§ 1897 Abs. 6 BGB).

Kann die Betreuung nicht von einer oder mehreren natürlichen Personen übernommen werden, so kann ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt werden. Fällt auch diese Möglichkeit aus, kann die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt werden. Sie ist somit die letzte Station und verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen (§ 1900 BGB).

Letzte Änderung: 20.08.2023

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