Kann ein Betreuter heiraten oder eine Lebenspartnerschaft begründen?
Ob jemand
heiraten kann, hängt ausschließlich davon ab, ob er
ehefähig ist. Ein
Betreuter kann daher grundsätzlich dann heiraten, wenn die sonstigen grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind.
Die Zustimmung des
Betreuers ist hierzu grundsätzlich nicht erforderlich. Der Betreuer kann im Umkehrschluss auch eine Ehe des Betreuten nicht verbieten.
Bei einer gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnerschaft gelten die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog.
Kann ein Ehevertrag geschlossen werden?
Wollen die Ehepartner einen
Ehevertrag schließen, so kann der Betreute diesen nur dann alleine abschließen, wenn er geschäftsfähig ist und nicht unter
Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich vermögensrechtlicher Angelegenheiten steht.
Kann sich ein Betreuter scheiden lassen?
Eine Betreuung zur Vertretung des Betroffenen im
Scheidungsverfahren kann angeordnet werden.
Ein Betreuer kann auch bei einem geschäftsfähigen Betreuten die Prozessführung übernehmen, wenn dieser aufgrund eines Einwilligungsvorbehalts nicht selbst zur Klageerhebung berechtigt ist.
Ist der Betreute nicht geschäftsfähig, so muss der Betreuer die
Ehescheidung beantragen. Für das Scheidungsverfahren benötigt der Betreuer einen eigenen
Aufgabenkreis bzw. den Aufgabenkreis für alle Angelegenheiten sowie eine betreuungsgerichtliche Genehmigung.
Kann der Betreute ein Testament errichten?
Ein
Testament errichten kann jeder, der mindestens 16 Jahre alt und testierfähig ist.
Nicht testierfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auf eine etwaige Betreuung kommt es nicht an.
Letzte Änderung:
18.09.2023