Ob jemand heiraten oder ein Testament errichten kann, hängt ausschließlich davon ab, ob er ehe- oder testierfähig ist. Im Übrigen kann man sich bei diesen höchstpersönlichen Erklärungen nicht vertreten lassen, was ja bei Einschalten eines Betreuers der Fall wäre.
Heiraten darf jeder, der volljährig, also 18 Jahre alt ist. Mit Genehmigung des Familiengerichts reicht es aber, wenn ein Partner volljährig und der andere wenigstens 16 Jahre alt ist. Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten. Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner unter Betreuung stehen (§ 1303 BGB).
Anders steht es bei der Ehescheidung. Hier könnte eine Betreuung zur Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren angeordnet werden.
Ein Testament errichten kann jeder, der 16 Jahre alt ist. Nicht testierfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auf eine etwaige Betreuung kommt es nicht an (§ 2229 BGB).
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Letzte Änderung: 20.08.2023
Efstathios Lekkas , Berlin
Sabine Weiss, Büren