Auch für Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kann nach Art. 24 EGBGB eine Betreuung nach deutschem Recht erfolgen. Art. 24 EGBGB regelt dies wie folgt:
Art. 24 EGBGB
(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden.
(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit maßgebend ist.
(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung und der angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates.
Ebenfalls kann eine Betreuung nach dem Heimatrecht möglich sein. Die deutsche Betreuerbestellung ist im innerdeutschen Rechtsverkehr vorzuziehen. Wird für einen Ausländer ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird und/oder eine Unterbringung eingeleitet, so ist die konsularische Vertretung des Heimatstaates zu informieren. Das Konsulat hat ggf. ein Vorschlagsrecht bei der Auswahl des Betreuers und darf auf Wunsch bei der Anhörung und bei der Untersuchung anwesend sein. Sofern die konsularische Hilfe unterbleibt, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor.
Hinweis: Das Betreuungsgericht ist nicht nur für Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, sondern auch für Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der der Fürsorge des deutschen Gerichts bedarf, zuständig. Dies kann z.B. Transitreisende auf Flughäfen u.a. betreffen.
Letzte Änderung:
28.06.2018