Betreuungsaufhebung

Betreuungsrecht

Eine Betreuung endet immer mit dem Tod des Betreuten. Der Betreuer ist dann nur noch berechtigt, unaufschiebbare Maßnahmen durchzuführen - alles andere ist Sache des oder der Erben.

Wird eine Betreuung angeordnet, gibt es vielfältige Möglichkeiten, die zum Ende der Betreuung führen.
Gleich zu Beginn können sowohl der Betreute als auch nahe Angehörige sowie die Betreuungsbehörde Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Selbstverständlich kann ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Antrag muss keine bestimmte Form haben. Von der Aufhebung der Betreuung ist die Auswechslung des Betreuers zu unterscheiden (§ 1098b u. c BGB) zu unterscheiden. Hierbei bleibt die Betreuung als solche bestehen.

Eine Betreuung ist dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen (§ 1908d BGB). Fallen die Voraussetzungen nur zum Teil weg, muss der Aufgabenbereich des Betreuers ggf. entsprechend eingeschränkt werden.

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Letzte Änderung: 20.08.2023

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