Die Genehmigung von freiheitseinschränkenden Maßnahmen wird auf Antrag des Betreuers vom
Betreuungsgericht erteilt (§§
312ff FamFG).
Ablauf des Verfahrens
Das Betreuungsgericht lässt sich ein ärztliches
Zeugnis vorlegen, in dem die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme bestätigt wird. Zu Verfahrensbeschleunigung empfiehlt es sich, dass der Betreuer das Zeugnis selbst einholt und seinem Antrag beilegt.
Der Betreute wird vom Betreuungsrichter persönlich angehört. Wenn es zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist, muss dem Betreuten ein
Verfahrenspfleger bestellt werden.
Die nächsten Angehörigen des Betroffenen, die Betreuungsbehörde und ggf. eine vom ihm benannte Vertrauensperson erhalten die Gelegenheit, sich zu äußern.
Dauer der freiheitseinschränkenden Maßnahme
Die Genehmigung einer solchen Maßnahme wird für höchstens ein Jahr erteilt. Diese Frist kann bis auf zwei Jahre ausgedehnt werden, wenn klar ist, dass sich der Zustand des Betreuten langfristig nicht ändern wird. In Eilfällen kann das Betreuungsgericht auch schon vor der Anordnung der Betreuung z.B. auf Anregung des Heims, in dem der Betreute wohnt, freiheitseinschränkende Maßnahmen für die Dauer von höchstens sechs Wochen mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere sechs Wochen genehmigen.
Unmittelbare Gefahr
Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts ist die Anwendung
freiheitseinschränkender Mittel nur bei unmittelbarer Gefährdung des Betroffenen möglich, wenn die Einschaltung des Betreuungsgerichts nicht mehr möglich ist. Die Genehmigung muss aber unverzüglich nachgeholt werden.
Beschwerdemöglichkeiten
Die
Beschwerdemöglichkeiten gegen die Genehmigung freiheitseinschränkender Maßnahmen entsprechen denen bei der Genehmigung der
geschlossenen Unterbringung.