Mittel der Freiheitseinschränkung

Betreuungsrecht

Mechanische Mittel

Anbringen eines Bettgitters
Fixieren im Bett mittels Gurt
Anbringen eines vom Betreuten nicht zu öffnenden Gurtes oder Stecktischs am Stuhl
Zeitweiliges Abschließen der Zimmertüre (Ständiges Abschließen müsste als geschlossene Unterbringung angesehen werden)
Abschließen der Fenster im Zimmer des Betreuten, soweit diese im Erdgeschoss liegt. Das Abschließen höher gelegener Fenster dürfte keine Freiheitseinschränkung darstellen, weil solche Fenster nicht zum Verlassen des Raumes geeignet sind.
Feststellen des Rollstuhls mit Bremsklötzen

Medikamentöse Mittel

Psychopharmaka und Neuroleptika, sofern diese die Bewegungsfreiheit einschränken sollen.

Genehmigungsfrei sind:

Sitzwachen am Bett
Kameraüberwachung der Ausgänge

Streitig ist, ob an der Kleidung angebrachte Ortungschips genehmigungspflichtig sind. Manche Betreuungsgerichte versagen dabei die Genehmigung, weil die Maßnahme gegen die Menschenwürde des Betreuten verstoße. Dies dürfte jedenfalls dann richtig sein, wenn die Chips sichtbar getragen werden sollen.

Letzte Änderung: 14.09.2023

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