Häusliche Pflege und Freiheitsbeschränkungen

Betreuungsrecht

Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung müssen Maßnahmen, welche die Freiheit eines Betreuten einschränken dann nicht vom Betreuungsgericht genehmigt werden, wenn der Betreute zu Hause von der Familie versorgt wird.

Nur wenige Betreuungsgerichte sind hier anderer Auffassung und wenden den § 1906 BGB analog an. Inzwischen gewinnt allerdings die Rechtsauffassung an Boden, dass dann eine heimähnliche Situation vorliegt, wenn der Betreute zwar in seiner eigenen Wohnung verbleibt, aber ausschließlich oder überwiegend von Fremdkräften versorgt wird.

Hier wird dann die Genehmigungsbedürftigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen bejaht. Letztlich besteht eine Regelungslücke, die auch im Hinblick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen (Freiheitsberaubung § 239 BGB!) kritisch ist.

Bei familiärer Pflege und Versorgung eines Betreuten oder Betreuungsbedürftigen (bei dem noch keine Betreuung angeordnet ist) tritt auch häufig das Problem auf, dass bei Verhinderung der Pflegeperson – etwa durch Urlaub –  die Versorgung des Betroffenen im Rahmen der Kurzzeitpflege in einem Heim notwendig wird.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Letzte Änderung: 28.06.2018

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Business Vogue *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.137 Bewertungen) - Bereits 360.256 Beratungsanfragen

Sehr professionelle und individuelle Rechtsberatung. Schnelle Rückmeldung und Anforderung von weiteren Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhalts. ...

Verifizierter Mandant

Sehr gute Beratung. Schnell, kompetent und im Preis angemessen.

Andreas Parchmann, Großbeeren