Damit der Bevollmächtigte auch über Maßnahmen, die mit Freiheitsentzug verbunden sind, entscheiden kann, muss dies in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich bestimmt sein. Dies gilt auch für Vollmachten, die vor dem 01.01.1999 errichtet worden sind, zu einer Zeit, als die betreffende Bestimmung noch nicht in Kraft war. Die Genehmigung des Betreuungsgericht benötigt ein Bevollmächtigter genau so wie ein Betreuer (
§ 1906 BGB).