Besteht Gefahr im Verzug (z.B. akute Selbstmordgefahr) und ist es deshalb nicht mehr möglich, das Betreuungsgericht einzuschalten, kann der Betreuer die Unterbringung des Betreuten ohne vorherige Genehmigung des
Betreuungsgerichts veranlassen. Die Genehmigung ist aber unverzüglich nachzuholen. (
§ 1906 Abs. 2 BGB).