Wenn der Betreute sich gegen Unterbringungsmaßnahmen sperrt

Betreuungsrecht

Die folgenden Ausführungen betreffen nur die Unterbringung eines Betroffenen nach den Vorschriften des Betreuungsrechts.

Die sog. öffentlich-rechtliche Unterbringung richtet sich nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Bundesländer, die unterschiedliche Regelungen enthalten, vor allem auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Unterbringungsbehörden.

Häufig kommt es vor, dass Betreute Unterbringungsmaßnahmen kategorisch ablehnen und Widerstand dagegen leisten:

Wenn der Betreute einer Ladung zur richterlichen Anhörung nicht Folge leistet, kann das Betreuungsgericht seine Vorführung beim Gericht anordnen (§ 319 Abs. 5 FamFG). Zuständig für die Vorführung ist die Betreuungsbehörde (§ 1 BtG), die sich dabei der Hilfe der Polizei bedienen darf.

Die Anordnung des Betreuungsgerichts kann nicht angefochten werden. Bei der Durchführung der Anordnung steht es dem Betreuten frei, sich nicht zu äußern.

Wenn der Betreute sich weigert, zur Untersuchung beim Sachverständigen zu erscheinen, kann das Gericht die Vorführung zum Sachverständigen anordnen (§ 322 FamFG). Für Zuständigkeit und Unanfechtbarkeit der Anordnung gilt das oben Gesagte.

Allerdings dürfen gegen den Willen des Betroffenen körperliche Eingriffe (z.B. Blutentnahmen) nicht vorgenommen werden; zur Beantwortung von Fragen oder Teilnahme an (z.B. psychologischen) Testverfahren ist der Betroffene nicht verpflichtet.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Letzte Änderung: 20.08.2023

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Computerwoche *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.877 Beratungsanfragen

Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst.
Sehr ...

Verifizierter Mandant

Meine Anfrage wurde auf den Punkt gebracht und vollständig beantwortet.

Verifizierter Mandant