Die Unterbringung wird, wie die Betreuung, zivilrechtlich im BGB (§ 1906 BGB bzw. § 1631b bei Minderjährigen) und auf öffentlich-rechtlicher Ebene durch die Landesgesetze zum Schutz psychisch Kranker (PsychKG) geregelt.
Einer Unterbringung geht immer ein gerichtliches Verfahren sowie ein richterlicher Beschluss voraus. Schließlich handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen.
Es ist auch ein Eilverfahren bzw. eine einstweilige Anordnung möglich, was jedoch auch einen richterlichen Beschluss nach sich zieht. Bei Gefahr in Verzug kann eine Einweisung auch ohne vorherigen richterlichen Beschluss möglich – maximal für 6 Wochen, was nach Anhörung eines Sachverständigen auf höchstens drei Monate verlängerbar ist.
Die Dauer der Unterbringung soll immer nur so lange wie erforderlich sein. Daher gibt es eine Reihe von Gründen, bei deren Vorliegen die Unterbringung endet.
Wegfall der Voraussetzungen
Die Unterbringung ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen, also z.B. die Selbstgefährdung oder die Behandlungsbedürftigkeit des Betreuten, wegfallen.
Dies gilt auch, wenn nach dem Unterbringungsbeschluss eine längere Unterbringung möglich wäre (§ 1906 Abs. 3 BGB).
Von der Beendigung der Unterbringung muss das
Betreuungsgericht verständigt werden.
Zeitablauf
Die Unterbringung muss auch beendet werden, wenn der im Unterbringungsbeschluss festgelegte Endzeitpunkt erreicht ist.
Dies ist regelmäßig nach einem Jahr der Fall, lediglich wenn im Verfahren die Erforderlichkeit einer längeren Unterbringung absehbar war, kann eine Dauer von bis zu zwei Jahren genehmigt werden. Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insbesondere dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden (OLG Schleswig, 01.12.2005 – Az:
2 W 214/05).
Bestehen die Voraussetzung bei Zeitablauf weiter, muss eine neue Genehmigung für die Verlängerung eingeholt werden. Nach vier Jahren ist ein neuer Sachverständiger zu hören.
Die zulässige Unterbringungsdauer muss deshalb vom
Betreuer genau überwacht werden. Verlängerungsanträge müssen rechtzeitig gestellt werden.
Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses
Die Unterbringung muss beendet werden, wenn das Betreuungsgericht den Unterbringungsbeschluss aufhebt oder wenn dieser durch eine Rechtsmittelentscheidung aufgehoben wird.
Das Rechtsmittel der Beschwerde kann beim Landgericht vom Betroffenen – der Betroffene ist im Unterbringungsverfahren immer verfahrensfähig -, seinem Anwalt, nahen Angehörigen oder einem Verfahrenspfleger eingelegt werden. Gegen den Beschluss des Landgerichts kann nur mit einem Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt werden.
Entlassung
Der Unterbringungsbeschluss verliert auch dann seine Wirkung, wenn der Betreute aus der Unterbringung entlassen wird, z.B. durch die behandelnden Ärzte oder den Betreuer.
Eine erneute Unterbringung erfordert dann ein neues Verfahren, auch wenn die zulässige Unterbringungsdauer des ersten Beschlusses noch nicht „ausgeschöpft“ ist.
Probeweise Verlegung
Schwierig ist die Rechtslage, wenn der Betroffene im Laufe der Unterbringung - beispielsweise zur ärztlichen Behandlung oder „zur Probe“- in eine offen geführte Einrichtung oder Abteilung verlegt worden ist und wieder zurück verlegt werden soll. Hier sollte zur Sicherheit ein neuer Antrag an das Betreuungsgericht gestellt werden.
Letzte Änderung:
20.08.2023