Um einen Betreuten in einer offen geführten Einrichtung unterbringen zu können, muss dem Betreuer der
Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung übertragen sein. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Anders ist es, wenn die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, meist also einem Heim, oder in der geschlossenen Abteilung einer ansonsten offenen Einrichtung erfolgen soll.
Hierzu benötigt der Betreuer die Genehmigung des
Betreuungsgerichts (
§ 1906 BGB). Von einer geschlossenen Einrichtung ist auszugehen, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit des Betreuten weitgehend beseitigt ist.
Dies ist immer dann der Fall, wenn die Zimmertür des Betroffenen und/oder die Eingangstür zur Abteilung der Einrichtung verschlossen ist und der Betroffenen sein Zimmer oder die Abteilung nicht nach eigenem Wunsch verlassen kann.
Maßnahmen, welche die körperliche Bewegungsfreiheit des Betreuten nicht völlig aufheben sondern nur einschränken, sind gleichfalls genehmigungspflichtig, jedoch ist das Genehmigungsverfahren einfacher ausgestaltet (
§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Grenzziehung zwischen die Freiheit entziehenden und lediglich einschränkenden Maßnahmen ist mitunter schwierig.
Die Unterbringung muss zum Wohl des Betreuten erforderlich sein. Sie ist sozusagen das letzte Mittel, wenn ambulante Hilfen und die Betreuung in einer offen geführten Einrichtung nicht mehr ausreichen.
Dass die gesetzlichen Voraussetzungen bei einer Freiheitsentziehung genau beachtet werden, ist vor allem auch deshalb wichtig, weil eine nicht rechtmäßige Freiheitsentziehung als Freiheitsberaubung bestraft werden kann.