Tipps - Unterbringung

Betreuungsrecht

Unter Unterbringung wird im Betreuungsrecht eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verstanden, also i.d.R. die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung.

Die Unterbringung kann grundsätzlich in einem Krankenhaus, einem Heim oder auch in einer Wohnung erfolgen.

Eine Unterbringung kommt im Rahmen der Betreuung nur in zwei Fällen in Betracht:

1. zur Abwendung einer Selbstgefährdung
2. zur ärztlichen Behandlung

Hierzu benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Da die geschlossene Unterbringung eines Menschen besonders stark in seine Freiheitsrechte eingreift, ist das Verfahren verhältnismäßig kompliziert und aufwendig.

Durch die Genehmigungspflicht für unterbringungsähnliche (freiheitsbeschränkende) Maßnahmen soll das Recht des Betreuten auf körperliche Freiheit auch unterhalb der Schwelle der geschlossenen Unterbringung geschützt werden.

Um einen Betreuten in einer offen geführten Einrichtung unterbringen zu können, muss dem Betreuer dagegen lediglich der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung übertragen sein. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein.

Weiterhin ist nur die Unterbringung gegen den Willen des Betreuten genehmigungspflichtig. Stimmt der Betreute hingegen seiner Unterbringung zu, so kann diese direkt erfolgen, ein Unterbringungsbeschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich. Für die Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuten kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es genügt vielmehr die natürliche Einwilligungsfähigkeit.

Für die Unterbringung ist auch ein Eilverfahren bzw. eine einstweilige Anordnung möglich, was jedoch auch einen richterlichen Beschluss nach sich zieht.

Bei Gefahr in Verzug kann eine Einweisung auch ohne vorherigen richterlichen Beschluss möglich – maximal für 6 Wochen, was nach Anhörung eines Sachverständigen auf höchstens drei Monate verlängerbar ist.

Wenn der Betreute eine genehmigte oder angeordnete Unterbringungsmaßnahmen kategorisch ablehnt und Widerstand dagegen leistet, kann der Betreuer sich an die Betreuungsbehörde wenden. Diese ist verpflichtet, den Betreuer bei der Zuführung des Betroffenen zur Unterbringung zu unterstützen.

Unterbringungsmaßnahmen können mit der Beschwerde angefochten werden.

Letzte Änderung: 18.09.2023

Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.961 Beratungsanfragen

Wir sind sehr zufrieden. Eine schnelle und erschöpfende juristische Beurteilung unseres Anliegens einschließlich einer Nachfrage. Wir konnten ...

Hoffmann, Brake

Sehr geehrter Herr Dr.jur.Jens-Peter Voß, vielen herzlichen Dank für die überaus schnelle Bearbeitung meines Anliegens. Ihre Informationen helfen ...

Verifizierter Mandant