Nur die
Unterbringung gegen den Willen des Betreuten ist genehmigungspflichtig. Stimmt der
Betreute hingegen seiner
Unterbringung zu, so kann diese direkt erfolgen, ein Unterbringungsbeschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Für die Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuten kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es genügt vielmehr die natürliche Einwilligungsfähigkeit.
Der Betreute muss in der Lage sein, die Auswirkungen der Unterbringung zu erkennen und zu beurteilen. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Dabei ist jede ernsthafte Weigerung des Betreuten, weiterhin untergebracht zu sein, als Widerruf anzusehen.
Ein weiteres Festhalten des Betreuten ohne betreuungsrichterliche Genehmigung kann dann - wenn die Voraussetzungen eines Notstands nicht vorliegen - eine strafbare Freiheitsberaubung sein.
Auch bei einer freiwilligen Unterbringung gilt, dass diese durch den
Betreuer zu beenden ist, wenn der Grund für die Unterbringung entfallen ist.
Der Betreuer muss die Unterbringung und deren Beendigung dem
Betreuungsgericht anzeigen.