Rechtsprobleme lösen. Rechtsberatung per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 358.960 Anfragen

Grundsicherungsrente - Allgemeines

Betreuungsrecht

Nach der Umgestaltung des Sozialhilferechts ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt getreten, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt. Die Leistungen der Grundsicherung sind im Vierten Kapitel des SGB XII geregelt. Informationen und Beratung können bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden.

Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen.
In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet. Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch.

In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern). Dagegen werden Unterhaltsansprüche gegen geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner in voller Höhe und Unterhaltsansprüche gegen nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner in dem in § 43 Abs. 1 SGB XII genannten Umfang berücksichtigt.

Erst dann, wenn der Bedarf des Bedürftigen durch die Grundsicherungsrente und eigene Einkünfte einschließlich der vorrangigen Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten und geschiedene Ehegatten (Lebenspartner) nicht gedeckt werden kann, wie dies bei Heimunterbringungen oft der Fall ist, stellt sich also die Frage nach Unterhaltsansprüchen gegen Kinder und Elteren.

Wird geschuldeter Unterhalt nicht geleistet, tritt die Sozialhilfe zwar in Vorlage, leitet aber die vorhandenen Unterhaltsansprüche auf sich über und macht sie geltend. Dabei ist wichtig, dass nur die Unterhaltsansprüche übergeleitet werden können, die unterhaltsrechtlich auch bestehen. Das Sozialhilferecht schafft also keine neuen Unterhaltsansprüche!

Letzte Änderung: 17.06.2021

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Die Welt online *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.960 Beratungsanfragen

Wir sind sehr zufrieden. Eine schnelle und erschöpfende juristische Beurteilung unseres Anliegens einschließlich einer Nachfrage. Wir konnten ...

Hoffmann, Brake

Inhaltlich sehr zufrieden. Auf die Rechtschreibfehler muss ich aber fieserweise kurz hinweisen ...

Verifizierter Mandant