Die Möglichkeit des Kirchenaustritts ist Ländersache und daher unterschiedlich geregelt. Der Austritt entbindet den Betroffenen von der Pflicht, Kirchensteuer zu entrichten. Je nach Landesrecht ist das Standesamt oder das Amtsgericht für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständig; in Bremen ist die der Austritt bei der Kirche zu erklären.
Kann der Betreute selber aus der Kirche austreten?
Grundsätzlich kann ein
Betreuter, der seinen Kirchenaustritt erklären will, dies auch tun, da sein Wille Vorrang genießt. Eine Zustimmung des
Betreuers dürfte nicht erforderlich sein.
Ein Problem entsteht erst dann, wenn der Betreute
geschäftsunfähig ist. In diesem Fall kann er auch keinen Kirchenaustritt wirksam erklären.
Der Umstand, dass ein Betreuer bestellt ist, führt jedoch nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit.
Wenn allerdings ein
Einwilligungsvorbehalt nur für bestimmte
Aufgabenkreise, kann der Betreute in diesen ohne Zustimmung des Betreuers nicht mehr agieren.
Für die konkrete Willenserklärung des Betreuten, aus der Kirche austreten zu wollen, ist immer zu prüfen, ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt, da das Vorliegen einer Betreuung jedenfalls ein Indiz für eine mögliche Geschäftsunfähigkeit darstellt.
Kann der Betreuer den Kirchenaustritt für den Betreuten erklären
Da es sich beim Kirchenaustritt nicht um eine höchstpersönliche Willenserklärung handelt, ist es grundsätzlich möglich, dass ein Betreuer für einen Betreuten den Kirchenaustritt erklärt - jedoch nicht überall.
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Letzte Änderung:
02.12.2023