Die Kosten der Betreuung umfassen zunächst die Kosten des Betreuungsverfahrens und die Kosten des Betreuers. Zudem können auch Kosten der Unterbringung, für Fahrtkosten oder einen Verfahrenspfleger anfallen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Betreuungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr, den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen.
Wird die Betreuung nicht angeordnet, aufgehoben oder eingeschränkt, kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegen.
Die Staatskasse beansprucht weiterhin jährliche Gebühren, mit denen die Tätigkeit des Betreuungsgerichts insgesamt abgegolten wird einschließlich des Verfahrens zur Anordnung der Betreuung, die sich aus der Gerichtsgebühr in Form einer Jahresgebühr und den gerichtlichen Auslagen zusammensetzt.
Betreute, die nicht mittellos sind, müssen die Vergütung und die Auslagen des Betreuers aus ihrem Vermögen bezahlen. Sie erhalten hierzu eine Kostenfestsetzung vom Betreuungsgericht. Bei mittellosen Betreuten wird der Betreuer dagegen vom Staat bezahlt.
Die Angehörigen eines Betreuten werden nicht für die Kosten einer Betreuung herangezogen.
Gebühren für die Bestellung des Verfahrenspflegers werden nicht erhoben. Die Vergütung des Verfahrenspflegers wird vom Staat bezahlt, kann aber von nicht mittellosen Betreuten zurück verlangt werden.
Letzte Änderung: 18.09.2023
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Wilfried Kaufmann, Ehrenkirchen
Sven Müller, Kornwestheim