Wurden zunächst
Betreuervergütungen und Aufwendungsersatz (einschl. der Aufwandspauschale) wegen
Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse übernommen und ist der Betreute später zu einer Zahlung - ggf. auch ratenweise - fähig, so sind Regressforderungen gegen den Betreuten möglich, da die Zahlungen aus der Staatskasse nur eine Vorleistung sind.
Der Anspruchszeitraum für den Regress beträgt zehn Jahre. Sobald das Einkommen eines Betreuten die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen übersteigt, ist der übersteigende Teil zur Finanzierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes einzusetzen. Ein gleiches gilt für Barvermögen
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