Die Vergütung eines für ihn bestellten Berufsbetreuers muss ein Betreuter, solange er nicht mittellos ist, gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 S. 1 BGB aus seinem Einkommen und Vermögen bezahlen. Welche Mittel einzusetzen sind, regelt § 1836c BGB.
Der Betreute gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen.
§ 60 a SGB XII hat auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss (BGH, 20.03.2019 - Az: XII ZB 290/18).
Somit steht dem Betreuten nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zu.
Letzte Änderung: 20.08.2023
Peter Schneidzik, Nürnberg
Adalbert Allhoff-Cramer, Heidelberg