Schonvermögen - Die Pfändungsfreigrenzen

Betreuungsrecht

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung

Die Pfändungsfreigrenzen bezeichnen den Teil des Einkommens eines Schuldners, der nicht gepfändet werden darf. Sie sind in der Anlage zu § 850c ZPO geregelt.

Die Höhe ist unterschiedlich, je nachdem, ob „gewöhnliche“ Gläubiger oder Unterhaltsgläubiger pfänden wollen - im zuletzt genannten Fall bleibt dem Schuldner weniger für sich.

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseikommen richten sich nach der Höhe des monatlich, wöchentlich oder auch tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner unterhaltspflichtig ist und Unterhalt leistet. Als Arbeitseinkommen ist dabei das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners zu verstehen.

§ 850c ZPO legt zunächst in Absatz 1 Satz 1 je nach dem Zeitraum, für den das Arbeitseinkommen gezahlt wird, einen unpfändbaren Grundbetrag fest. Gemäß § 850c Absatz 1 Satz 2 ZPO erhöht sich der unpfändbare Betrag, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt; je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist, umso höher ist der pfändungsfreie Betrag.

Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass dem Schuldner im Fall einer Pfändung seines Arbeitseinkommens jedenfalls der Betrag verbleibt, der zur Sicherung seines Existenzminimums und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen erforderlich ist.

Dynamisierte Anpassung

Die für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgebenden Beträge ändern sich alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (§ 850c Absatz 2a ZPO).

Sonderregelungen

Bestimmte Einkommensbestandteile wie etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, aber auch unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen sind der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen (vgl. §§ 850a, 850b ZPO).

Sonderregelungen gelten auch für die Pfändbarkeit im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen. Hier gelten die in § 850c ZPO bezeichneten Pfändungsfreigrenzen nicht (§ 850d ZPO). Die Person, die ihre Unterhaltspflichten nicht erfüllt, muss also im Fall der Zwangsvollstreckung gegebenenfalls mit deutlich weniger auskommen.

Pfändungsschutzregelungen bestehen auch außerhalb der Zivilprozessordnung, insbesondere in einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB).

Kontopfändung

Ist das Arbeitseinkommen dem Konto des Schuldners gutgeschrieben, ist der gegen den Arbeitgeber gerichtete Zahlungsanspruch auf Arbeitslohn erfüllt. Stattdessen besteht nun gegenüber der kontoführenden Bank ein Anspruch auf Auszahlung der überwiesenen Beträge. Dieser Anspruch ist nicht in gleicher Weise geschützt wie das Arbeitseinkommen selbst. Kontopfändungsschutz wird ausschließlich durch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährleistet. Pfändungsschutzkonten können nur für natürliche Personen vereinbart werden. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Auch ein bereits gepfändetes Girokonto kann von dem Kreditinstitut in ein P-Konto umgewandelt werden. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz. Dieser kann, insbesondere wegen der von dem Schuldner zu erfüllenden Unterhaltspflichten, durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen beim kontoführenden Kreditinstitut erhöht werden.

Noch weiter gehenden Kontopfändungsschutz kann der Schuldner im Einzelfall durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht oder, im Fall der Vollstreckung im Verwaltungsweg, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde geltend machen.

Anordnung der Unpfändbarkeit

Gemäß § 850l Satz 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

Antrag auf Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages

Falls in besonders gelagerten Einzelfällen das nach der Pfändung verbleibende Resteinkommen den Sozialhilfebedarf des Schuldners nicht deckt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners den unpfändbaren Betrag heraufsetzen (§ 850f Absatz 1 ZPO).

Solche Fälle können z. B. dann vorliegen, wenn der Schuldner besonders hohe Unterhaltspflichten zu erfüllen hat oder wenn er aus beruflichen oder persönlichen Gründen besondere Bedürfnisse (zum Beispiel erhöhte Kosten infolge einer Erkrankung) nachweisen kann.

Pfändungsschutz bei Altersrenten

Die Höhe der pfändungsfreien Beträge für den Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbständiger in § 851c Absatz 2 ZPO beträgt 256 000 Euro, wobei die Ansparphase bis zum vollendeten 67. Lebensjahr erstreckt werden kann.

Letzte Änderung: 02.06.2020

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