Prozesskostenhilfe - Welche finanziellen Voraussetzungen gibt es?

Betreuungsrecht

Die Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt gem. §§ 114 ff. ZPO bedürftigen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren. Prozesskostenhilfe kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene finanziell nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen.

Prozesskostenhilfe wird vom Staat und über die teilweise erheblich reduzierten Gebühren des Anwalts getragen. Über die Bewilligung entscheidet das Verwaltungsgericht.

In den Verfahren nach dem FamFG sowie in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.

Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle bzw. in einem Gerichtstermin gestellt werden.

Glaubhaft gemacht wird die Bedürftigkeit durch Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Beifügung von Belegen, die die Angaben bestätigen. Es wird gesetzlich verlangt, dass diese Erklärung auf einem bundeseinheitlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben wird.

Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen des Antragstellers nach § 115 ZPO. Die Berechnung knüpft dabei an die Sätze nach §§ 85 ff SGB XII an.

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit ist anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und zu belegen. Der Antragsteller muss wahrheitsgemäß Auskünfte über seine Vermögenssituation geben. Bei Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist liegt ein Indiz für die Bedürftigkeit vor. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt zu einem Hinweis verpflichtet, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Frage kommen könnte. Aber auch in anderen Fällen können die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch vorliegen.

Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn das Verfahren „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ hat. Denn wenn die Partei das Verfahren verliert, sind trotz Erhalts der PKH die Gebühren für den gegnerischen Anwalt zu zahlen.

Das Gericht kann Prozesskostenhilfe  auch dann ablehnen, wenn die Klage mutwillig angestrengt wird.

Letzte Änderung: 14.07.2018

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