Selbstbehalt bei Unterhaltsansprüchen

Betreuungsrecht

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Kindern, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Eltern und Müttern nicht ehelicher Kinder des Betreuten ist vom OLG Düsseldorf in der Düsseldorfer Tabelle niedergelegt. Diese wird auch in den übrigen OLG-Bezirken, wenn auch mit geringen Unterschieden, angewandt.

In welcher Höhe ein Unterhaltspflichtiger sein Vermögen für Unterhaltszwecke einsetzen muss, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Überwiegend geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass ihm wenigstens das Vermögen verbleiben muss, das auch ein Sozialhilfeempfänger behalten dürfte.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt laut Düsseldorfer Tabelle 2023 bei

  • nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 €
  • erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 €.
Hierin sind bis 520 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.650 €.

Letzte Änderung: 11.12.2023

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