Wirksamkeit eines Geschäfts des täglichen Lebens: Wer trägt die Beweislast?

Betreuungsrecht

Ein Geschäftspartner, der sich darauf beruft, ein von einem Geschäftsunfähigen mit ihm abgeschlossenes Geschäft sei gem. § 105a BGB wirksam, muss die Voraussetzungen dieser Vorschrift nachweisen.

Letzte Änderung: 01.09.2022

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