Das von einem geschäftsunfähigen Betreuten getätigte Geschäft des täglichen Lebens wird, auch wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben wären, in keinem Fall wirksam, wenn es zu einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Betreuten führen würde.
Dies ist etwa beim Kauf von alkoholischen Getränken durch einen Alkoholkranken der Fall oder beim Kauf von Gegenständen, die für den Betreuten nutzlos sind (z. B. Bücher für einen Analphabeten oder Textilien in einer nicht passenden Konfektionsgröße).
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Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlichLetzte Änderung: 04.05.2020
Ringo Jakulat, Dahlen
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