Mit Wirkung ab 1.8.2002 wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch § 105a BGB eingefügt. Dadurch hat sich im Bereich der Geschäfte des täglichen Lebens auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert.
Die Bestimmung gilt für volljährige Geschäftsunfähige. Zwar setzt die Anordnung einer Betreuung keine Geschäftsunfähigkeit des zu Betreuenden voraus.
In der Praxis sind aber unter Betreuung stehende Personen doch vielfach infolge ihrer geistig/psychischen Erkrankung oder Behinderung gemäß § 104 Ziff. 2 BGB geschäftsunfähig. Dies führte bisher dazu, dass von ihnen abgegebenen Willenserklärungen gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig, also schlechthin unwirksam, waren. An ihrer Stelle konnte deshalb nur der Betreuer in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) rechtsgeschäftlich handeln.
Gem. § 105a BGB wird dies nunmehr insoweit eingeschränkt, als Geschäfte des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit geringwertigen Mitteln bewirkt, dann rechtsgültig sind, sobald Leistung und Gegenleistung erbracht sind.
Letzte Änderung: 20.08.2023
Dr.-Ing. habil. Peter Schaller, Dresden
Peter Wutz, Waldmünchen